ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 1. LEISTUNGEN
1.1 Allgemeines

1.1.1 Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen die oben festgelegten Arbeiten an der Anlage durch ausgebildetes, mit Ersatzteilen und üblichen Prüfmitteln ausgerüstetes Personal des technischen Kundendienstes während der Geschäftszeit des Auftragnehmers.

1.1.2 Der Auftragnehmer behält sich vor, angefangene Arbeiten auch außerhalb der eigenen Geschäftszeit oder der des Auftraggebers auszuführen.

1.1.3 Der Auftraggeber hat Entsorgungskosten von Anlagenteilen, die im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten ausgetauscht werden müssen, zu tragen. Solche Kosten sind unter der oben aufgeführten Vergütung nicht enthalten und werden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.

1.2 Umfang der Instandhaltung

Notwendige Instandhaltungen werden so schnell wie möglich durchgeführt; außerhalb der Geschäftszeit unterhält der Auftragnehmer einen ständig verfügbaren Instandsetzungsdienst, der auf Anforderung unverzüglich zur Einsatzstelle kommt. Bei Inanspruchnahme außerhalb der Geschäftszeit werden die entstehenden Mehrkosten gem. den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers gesondert in Rechnung gestellt.

Eine Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft im Rahmen der Instandhaltungsarbeiten kann nicht übernommen werden.

Ist dem Auftragnehmer die Beschaffung von Ersatzteilen tatsächlich unmöglich bzw. ist diese mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, so kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern. Kann eine wirtschaftliche Instandhaltung der Anlagen nur durch einen teilweisen Umbau der Anlage herbeigeführt werden, ist hierzu eine gesonderter Vertragsschluss erforderlich.

2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1 Störungen im Betrieb und Schäden an der Anlage sind unverzüglich mit einer zweckdienlichen Beschreibung des aufgetretenen Fehlers dem Auftragnehmer zu melden. Der Auftraggeber hat seinerseits alles Zumutbare zu tun, um den Schaden so gering als möglich zu halten. Er hat diese nur durch Fachkräfte bzw. Beauftragte des Auftragnehmers beheben zu lassen.

2.2 Zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten sowie aller damit unmittelbar verbundenen Tätigkeiten ist ohne Wartezeit ungehinderter Zugang zur Anlage zu verschaffen. Einsätze, die aus diesem Grund wiederholt werden müssen, werden gesondert berechnet.

3. Erweiterung oder Änderung der Anlage

Der Auftragnehmer ist allein berechtigt, Erweiterungen, Verlegungen, Teilerneuerungen und Änderungen, Hardware und Software an der Anlage durchzuführen. Sie werden im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrages unter Einbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abgerechnet. Die Kosten des Instandhaltungsvertrags werden nach der Änderung entsprechend angepasst.

Änderungen der Betriebsbedingungen, z.B. die Umwidmung von Räumen, sowie des Aufstellungsortes sind dem Auftragnehmer rechtzeitig in Textform mitzuteilen.

4. Vertragsdauer

Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wird.

5. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln

5.1 Die Dauer der Mängelhaftung für nach diesem Vertrag ausgeführten Arbeiten beträgt bei Verbrauchern 2 Jahre, bei

Unternehmern 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten oder mangels Abnahme ab dem Zeitpunkt der erneuten Inbetriebnahme der Anlage.

Wirkt der Auftraggeber oder ein Dritter, gleich in welcher Art, auf den Vertragsgegenstand ein und macht dann einen Mangel geltend, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Mangel auf einem Fehler beruht, der mit der Einwirkung in Zusammenhang steht und der Auftragnehmer dies nachweisen kann.

Dem Auftraggeber bleiben jedoch Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, unbenommen. Es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen.

5.2 Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender Wartung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z. B. Überspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

5.3 Zur Diagnose und Beseitigung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern, können wiederholte kostenpflichtige Serviceleistungen erforderlich werden.

5.4 Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.

 

6. Haftung

6.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertretern oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

6.2 Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahr- lässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausführung des von wesentlichen Mängeln freien Auftragsgegenstands, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Auftragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leichter fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Auf- tragnehmer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

6.3 Der Auftragnehmer haftet bei Folgeschäden lediglich für

Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit.

6.4 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die

Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Er- füllungsgehilfen des Auftragnehmers.

6.5 Nach Vertragsende endet auch die Haftung des Auftragnehmers für auftretende Schäden es sei denn, die Instandhaltung der Anlage wird durch eine qualifizierte Fachfirma mindestens im Rahmen des Leistungsumfangs des beendeten Vertrages fortgeführt, der auftretende Mangel ist nachweislich vom Auftragnehmer zu vertreten und der Anspruch noch nicht verjährt.

6.6 Der Auftraggeber hat bei Kenntnis von Fehlern der Anlage den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu informieren.

7. Vergütung

7.1 Die Verrechnung zusätzlicher Leistungen erfolgt nach Zeit und Aufwand zu jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers; notwendige Materialien und Ersatzteile nach den jeweils gültigen Listenpreisen.

7.2 Die Preise dieses Vertrages beruhen auf den zurzeit des Ver- tragsabschlusses bestehenden Kalkulationsgrundlagen. Im Falle einer Änderung dieser Kalkulationsgrundlagen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anpassung der Preise vorzunehmen und zwar auch bei bereits gezahlten Vorschüssen. Sofern die Erhöhung mehr als 10% p.a. beträgt, steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu. Die Mitteilung erfolgt mit der Rechnungsstellung.

7.3 Kommt der Auftraggeber seinen Vertragsverpflichtungen trotz Mahnung durch geschriebenen Brief nicht nach, ist der Auftragnehmer an den Inhalt des VdS-Attests oder BHE-Installationsprotokolls oder ähnlicher Bescheinigungen nicht gebunden, ohne dass dies seinen Anspruch auf Zahlung der laufenden Gebühr beeinträchtigt. Bei Anlagen mit Aufschaltungen auf Übertragungsanlagen der Polizei oder Feuerwehr und/oder VdS-Anlagen ist der Auftragnehmer zur jeweils entsprechenden Mitteilung an die zuständigen Stellen berechtigt .

7.4 Solange sich ein Vertragspartner mit seiner nach diesem Vertag geschuldeten Leistung in Verzug befindet, ist der andere Vertragspartner berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung zurückzuhalten.

8. Sonstige Vereinbarungen

8.1 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden dürfen, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

8.2 Die Aufrechnung von Ansprüchen mit einer evtl. bestehenden Gegenforderung ist unzulässig, es sei denn, dass der Rechtsgrund bzw. die Forderung unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt ist oder der Auftraggeber sich auf die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) beruft.

8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.

8.4 Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, den Auftraggeber über den Zustand der Anlage aufzuklären. Darüber hinaus trifft ihn keine Verpflichtung zur Aufklärung, insbesondere nicht hinsichtlich möglicher Sicherheitsrisiken, die aus dem Zustand der Anlage resultieren können.

8.5 Anrufe auf die kostenpflichtige 24/7 Servicerufnummer werden außerhalb der Geschäftszeiten auf die Notruf- und Serviceleitstelle der Firma Sicherheit Nord GmbH in Berlin aufgeschaltet. Die vom Anrufer dort angegebenen Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung des Zwecks des Anrufs unter Einhaltung der DSGVO genutzt.

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